Hauptbereich
Gemeinde Oppenweiler Rems-Murr-Kreis
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Heerfeld I - 2.Änderung“ in Oppenweiler
1. Aufstellungsbeschluss – öffentliche Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 1 und § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
2. Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Unterrichtung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Oppenweiler hat am 18.06.2024 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Heerfeld I - 2.Änderung“ gemäß § 2 Abs. 1 und § 13a Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen und diese nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Ziel ist es, auf dem relativ großen Grundstück einen zeitgemäßen Neubau eines Einfamilienhauses (mit Einliegerwohnung) zu ermöglichen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften ist im Lageplan dargestellt. Er umfasst das Flst. 233/2, Breslauer Straße 1 in Oppenweiler und ist nachstehend abgedruckt (der Lageplan ist maßgebend):
Es wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden. Es wurde ein Kurzbericht zur artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung erstellt, der zu dem Ergebnis kam, dass aus gutachterlicher Sicht keine weiteren Untersuchungen für die Artengruppen Vögel, Fledermäuse und Reptilien notwendig sind. Für weitere Artengruppen besteht keine Untersuchungsrelevanz. Soweit weitere umweltbezogene Informationen vorliegen, sind diese in der Begründung genannt.
Der Entwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften und die Begründung jeweils in der Fassung vom 18.06.2024 sowie der Kurzbericht zur artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung vom 14.02.2024 alle Unterlagen erstellt vom Ingenieurbüro Roosplan, werden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom
04.07.2024 bis 09.08.2024 je einschließlich (Auslegungsfrist)
hier im Internet veröffentlicht und können zusätzlich bei der Gemeindeverwaltung Oppenweiler, Schlossstraße 12, Zimmer 5, 71570 Oppenweiler während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Während dieser Auslegungsfrist können Stellungnahmen bei der Gemeinde Oppenweiler elektronisch, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist es zweckmäßig die Anschrift des Verfassers anzugeben. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrolle) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Oppenweiler, den 03.07.2024
gez. Bernhard Bühler
Bürgermeister
Die weiteren Unterlagen finden Sie hier:
Oppenweiler_Heerfeld-I-2. Änderung_Textteil
Oppenweiler_Heerfeld-I-2. Änderung_Planteil
Oppenweiler_Heerfeld-I-2. Änderung_Artenschutz
Oppenweiler_Heerfeld-I-2. Änderung_Begründung