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Einheitlicher Handwerkerparkausweis für den Rems-Murr-Kreis beantragen

Der Handwerkerparkausweis für den Rems-Murr-Kreis (RMK) soll Handwerksbetrieben das Arbeiten erleichtern, wenn sie häufig an unterschiedlichen Einsatzorten im Landkreis tätig sind.

Die Betriebe müssen nicht mehr für jeden Ort eine eigene Ausnahmegenehmigung zum Parken im öffentlichen Raum beantragen, sondern können den gebietsübergreifenden Handwerkerparkausweis nutzen.

Voraussetzungen

Den Handwerkerparkausweis RMK können Betriebe beantragen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • der Betriebssitz liegt innerhalb des Rems-Murr-Kreises,
  • der Betrieb übt eine handwerkliche Tätigkeit aus,
  • ein Fahrzeug wird in unmittelbarer Nähe des Einsatzortes benötigt,

die hierbei eingesetzten Fahrzeuge dürfen ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 t nicht überschreiten und sind als Service- oder Werkstattwagen bzw. für Material- und Werkzeugtransporte zu nutzen.

Verfahrensablauf

Anträge für den Handwerkerparkausweis RMK sind bei der für den Betriebssitz zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen: den Stadt- und Gemeindeverwaltungen oder dem Landratsamt.

Sie können den Antrag persönlich oder elektronisch stellen, ihn faxen oder mit der Post schicken.

Fristen

keine

Unterlagen

  • Digitaler/Analoger Antrag
  • Kfz-Schein
  • IHK Mitgliedsbescheinigung oder Kopie der Handwerkskarte oder Kopie der Gewerbeanmeldung

Kosten

Die Gebühr für den Handwerkerparkausweis beträgt 50,00 EUR für 12 Monate.

Sonstiges

Die Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung werden durch die Ausnahmegenehmigung nicht außer Kraft gesetzt.

Das dauerhafte Parken in Fußgängerzonen- auf Behindertenparkplätzen oder im Bereich der Betriebsstätte (=Firmengelände) ist mit dem Handwerkerparkausweis RMK nicht möglich.

Wird eine Ausnahmegenehmigung für die Fußgängerzone benätigt, ist eine gesonderte Antragstellung vor Ort erforderlich.

Zuständigkeit

Betriebssitz zuständige Straßenverkehrsbehörde

  • Straßenverkehrsbehörden sind, je nach Wohnort
  • das Landratsamt
  • die jeweilige Stadtverwaltung (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) oder
  • die nach § 47 Absatz 2 Straßen-Verkehrsordnung örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden

Vertiefende Informationen

Der Handwerkerparkausweis ist in allen 31 Kommunen des Rems-Murr-Kreises gültig. Dieser ist nicht an ein Fahrzeug gebunden, er ist für bis zu drei Fahrzeuge gültig. Der Handwerkerparkausweis ist sichtbar in dem sich im Einsatz befindlichen Fahrzeug anzubringen.

Wozu berechtigt er?

Mit dem Handwerkerparkausweis RMK kann ein Betrieb seinen Service- oder Werkstattwagen werktags für die Dauer des Arbeitseinsatzes in folgenden Bereichen parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht

  • im eingeschränkten Haltverbot (Verkehrszeichen 286 StVO)
  • in Haltverbotszonen (VZ 290 StVO) auch außerhalb der gekennzeichneten Flächen
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (VZ 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen
  • an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten ohne Gebühr
  • in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Beachtung der Höchstparkdauer auf Bewohnerparkplätzen (VZ 286 / 290 / 314 StVO mit entsprechenden Zusatzzeichen)

Der Handwerker-Parkausweis berechtigt außerdem, in die Fußgängerzone außerhalb der Lieferzeiten einzufahren und das Fahrzeug zum Be- und Entladen für maximal 30 Minuten abzustellen (mit Ausnahme in Waiblingen). Die Ankunftszeit ist durch Auslegen einer Parkscheibe nachzuweisen.

Wie lange ist er gültig?

Der Handwerkerparkausweis RMK ist ab dem Ausstellungsdatum 1 Jahr gültig.

Die Ausstellung des Handwerkerparkausweises erfolgt nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Insbesondere bei Beeinträchtigungen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder bei missbräuchlicher Verwendung kann er widerrufen werden.

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